AGB
Vertragsbedingungen
für Paketreisen
(Stand: 24. August 2009)
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen für
Paketreisen sind Bestandteil Ihres Vertrages mit der stadt land fluss Gruppen-
und Studienreisen GmbH , im folgenden kurz SLF genannt.
1.
Vertragspartner bei Paketreisen
1.1 SLF nimmt Anmeldungen nur von Unternehmen,
Organisationen und von Vereinen an, welche dem Reisenden gegenüber als
Veranstalter im Sinne des Reiserechtes auftreten.
1.2 Vertragspartner
für SLF ist das Unternehmen, die Organisation oder der Verein, im folgenden
kurz Partner genannt.
2. Anmeldung und Abschluss des Vertrages
2.1 Mit der Rücksendung des unterschriebenen
Gruppenvertrages bietet der Partner der SLF Reiseorganisation GmbH den
Abschluss eines Vertrages verbindlich an.
2.2
Der Vertrag gilt für beide Seiten als verbindlich, sobald SLF den
Gruppenvertrag innerhalb von 2 Wochen schriftlich in Form einer
Buchungsbestätigung angenommen hat. Mit dieser Bestätigung entsteht für SLF Leistungspflicht.
3.
Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen
ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Prospektes, und
aus den darauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Weichen die
Leistungsbeschreibungen voneinander ab, so werden die Leistungen aus der
Reisebestätigung geschuldet.
3.2 Ergibt sich aus einer der vorgenannten
Leistungsbeschreibungen, dass Leistungen Dritter nur vermittelt werden, so
erbringen diese die Leistung/en in eigener Verantwortung.
Für Sonderwünsche, kundenseitige Vertragsbedingungen
und den Bestand von mündlichen Nebenabreden liegt die Beweislast für das
Zustandekommen der Vereinbarung beim Reisenden, wenn nicht zuvor eine
schriftliche Bestätigung durch SLF erfolgt ist.
Erfolgt die Anmeldung über einen Vermittler, so
sind Zusagen und Nebenabreden des Vermittlers nur nach schriftlicher Bestätigung durch SLF gültig. SLF
haftet nicht für diese Vermittlungstätigkeit.
3.5 Vereinbarungen zwischen dem Partner und
Dritten als Leistungsträgern haben keine Wirkung auf den mit SLF geschlossenen
Vertrag.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1 Bei Empfang der Buchungsbestätigung ist
eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.
4.2
Der Restbetrag ist nach Rechnungserhalt ohne weitere Aufforderung
spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.
4.3 Entsprechende Zahlungsfristen werden in der
Buchungsbestätigung angegeben. Die Rechnung gilt als Reiseunterlage.
5.
Rücktritt durch den Partner
Der Partner kann jederzeit vor Antritt der
Reise von den vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen
beider Partner muss die Rücktrittserklärung schriftlich erfolgen.
Tritt der Partner aus Gründen, die SLF nicht zu
verantworten hat, geschlossen vom Vertrag zurück oder reduziert die im Vertrag
vereinbarte Teilnehmerzahl, so hat SLF Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Der Ersatzanspruch ist wie folgt pauschaliert:
Bei Rücktritt vom Gesamtvertrag:
bis 150 Tage vor Reisebeginn 250,00 Euro
Bearbeitungsgebühr
149. - 120. Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises
119. - 90. Tag vor Reisebeginn 15% des Gesamtpreises
89. - 60. Tag vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises
59. - 30. Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises
29. - 07. Tag vor Reisebeginn 70% des Gesamtpreises
06. - 01. Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtpreises
am Abreisetag 100% des Gesamtpreises
Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer aus dem
Vertrag:
bis 120. Tag vor Reisebeginn keine
Stornokosten
119. - 60. Tag vor Reisebeginn 5%
59. - 30. Tag vor Reisebeginn 25%
29. - 15. Tag vor Reisebeginn 60%
14. – 07. Tag vor Reisebeginn 80%
06. - 01. Tag vor Reisebeginn 90%
am Abreisetag und später 100%
des Einzelreisepreises pro zurücktretendem Teilnehmer.
(Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.)
Sollten die Stornobedingungen einzelner Beherbergungs-betriebe
oder Transportunternehmen von diesen Bedingungen abweichen, so werden diese in
dem jeweiligen Gruppenvertrag gesondert vereinbart.
Bei Rücktritt von Einzelleistungen:
Tritt der Partner vor Reiseantritt von
einzelnen, vertraglich vereinbarten Leistungen zurück, so gilt für die Berechnung
der Ausfallkosten ebenfalls die vorgenannte Staffelung. Die Prozentsätze
beziehen sich in diesem Fall auf den Preis für die jeweilige Einzelleistung.
Der Partner wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die vereinbarten Stornopauschalen dann nicht zum Tragen kommen,
wenn der Partner im Einzelfall den Nachweis führt, dass SLF ein Schaden nicht
oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
5.3 Ändern sich aufgrund der Reduzierung der
Teilnehmerzahl die Voraussetzungen (Mindestteilnehmerzahl etc.) für vertraglich
vereinbarte Leistungen / Nebenabreden (Freiplätze, Abholung vom Heimatort
etc.), so sind diese Vereinbarungen hinfällig. Sie behalten ihre Gültigkeit
ausschließlich durch eine erneute schriftliche Bestätigung von SLF in der
Änderungsbestätigung / Rechnung.
6.
Umbuchungen
6.1 Erhöhung der Teilnehmerzahl, Zubuchung
weiterer Einzelleistungen und Namensänderungen können jederzeit kostenfrei
vorgenommen werden, sofern nicht gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen
oder Bedingungen einzelner Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen)
entgegenstehen. Entsprechende Informationen zu den gegebenen Einschränkungen
und Fristen für das gebuchte Reiseziel erhalten Sie mit der Bestätigung /
Rechnung auf Anfrage.
6.2 Änderungen des Reisezieles / Reisetermins
werden bis 8 Wochen vor Reisebeginn nur in Höhe der tatsächlich entstehenden
Kosten, mindestens jedoch mit einer Bearbeitungsgebühr von 60,00 Euro in
Rechnung gestellt.
6.3 Änderungen des Reisezieles / Reisetermins
ab 8 Wochen vor Reisebeginn werden als Stornierung mit anschließender Neubuchung
behandelt.
7.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1 Nimmt der Partner, dessen Reiseleiter oder
dessen Reiseteilnehmer, einzelne oder ganze Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder auf der Reise aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so
erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes.
8.
Rücktritt und Kündigung durch stadt land fluss
SLF kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Vertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den Vertrag
kündigen, bzw. von einzelnen Reiseleistungen ausschließen:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der
Partner, dessen Reiseleiter oder dessen Reiseteilnehmer, die Durchführung
ungeachtet einer Mahnung durch
SLF, deren Mitarbeiter oder eines Leistungsträgers nachhaltig stört,
oder wenn er, oder einzelne Reiseteilnehmer, sich in solchem Maße
vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, bzw. der
Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt ist. SLF behält in diesem
Fall den Anspruch auf den Reisepreis.
8.2 Ohne Einhaltung einer Frist bei
Zahlungsverzug des Partners.
8.3 Bis 60 Tage vor Reiseantritt, wenn die
Mindestteilnehmerzahl (falls nicht abweichend ausgeschrieben 25 Personen pro
Fahrt) nicht erreicht wird. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich in
voller Höhe erstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
8.4 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die
Gründe der Absage weder von SLF, noch von anderen Leistungsträgern zu vertreten
sind, oder wenn der Reise Hindernisse entgegenstehen, die von SLF nicht, oder
nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden können. Bereits
geleistete Zahlungen werden ohne Abzug erstattet.
8.5 Wenn die Reise wegen außergewöhnlicher, bei
Vertragsabschluss nicht vorher-
sehbarer Umstände (höherer Gewalt: z.B. Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen
etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide
Seiten den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen,
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen kann SLF den
anteiligen Reisepreis verlangen.
8.6 Bis 5 Monate vor Reiseantritt, wenn sich
die Eigentumsverhältnisse der örtlichen Leistungsträger nach Vertragsabschluss
mit dem Partner ändern, und SLF eine Reisedurchführung unmöglich wird.
9.Haftung
9.1 SLF haftet wie ein ordentlicher Kaufmann
für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der
Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
d) die ordnungsgemäße Erbringung der
vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen
Ziellandes und -ortes
9.2 Die Haftung von SLF ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit SLF für einen den Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen des Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen SLF ist ausgeschlossen
oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung
ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.3 SLF haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden, oder in der Reiseausschreibung, Bestätigung/Rechnung als Fremdleistung
gekennzeichnet sind. Jegliche Kosten/Beeinträchtigungen, die ohne Verschulden
durch SLF, z.B. durch Zeitverschiebungen, Staus, technische Defekte, menschliches
Versagen, Grenzabwicklungen u.v.a. entstehen, werden nicht erstattet. SLF
haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden durch höhere Gewalt entstehen.
10.Mitwirkungspflicht
10.1 Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen
ist der durch den Partner eingesetzte Reiseleiter und jeder Teilnehmer
verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung
beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Dazu gehört unter
anderem, den betreffenden Leistungsträger oder seine Beauftragten unverzüglich
über die Beanstandungen zu informieren. Die örtlichen Leistungsträger sind verpflichtet,
bei berechtigten Beanstandungen für Abhilfe zu sorgen, sofern dies kurzfristig
möglich ist.
10.2 Ist eine umgehende Besserung/Regelung
nicht möglich, muss der durch den Partner eingesetzte Reiseleiter/dessen Reiseteilnehmer
die Reklamation unverzüglich schriftlich bei dem zuständigen SLF-Mitarbeiter
bekannt geben, und sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen.
10.3 Ist der SLF-Mitarbeiter nicht erreichbar,
hat sich der Reiseleiter/ Reiseteilnehmer unverzüglich direkt an SLF zu wenden, welche telefonisch unter
D-0521-988780 zu erreichen ist. Bei berechtigten Reklamationen werden die
Telefonkosten gegen Quittung erstattet.
10.4 Unterlässt es der eingesetzte Reiseleiter
/ Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, oder
seinen vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen, so tritt ein evtl. Anspruch
auf Minderung nicht ein.
11.
Pflichten des Partners
11.1 Der Partner verpflichtet sich, SLF die für
die Organisation der Reise erforderlichen Informationen zur Gruppe (Teilnehmerliste
etc.) fristgerecht in der angeforderten Form und Anzahl zuzusenden.
11.2 Der Partner ist für die Beachtung der
jeweiligen Pass-, Gesundheits- und Zollbestimmungen verantwortlich. Entsprechende
Informationen zum Zielgebiet können bei SLF angefordert werden.
11.3 Der Partner ist dafür verantwortlich, dass
jeder Teilnehmer die Bestimmungen des Reiselandes, insbesondere der Haus- bzw.
Campingplatzordnung einhält. Verstöße gegen die Bestimmungen können Ansprüche
seitens SLF gegen einzelne Teilnehmer begründen. Bei Verstößen haftet der Partner.
12.
Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Leistung müssen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise schriftlich
bei SLF geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur
dann geltend gemacht werden, wenn das Fristversäumnis nicht dem Verschulden des
Partners zuzurechnen war.
12.2 Ansprüche
des Partners sind nach 6 Monaten verjährt.
13.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1 Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil
des Vertrages.
13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Vertrages, bzw. der Vertragsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages, bzw. der gesamten Vertragsbedingungen zur Folge.
14.
Gerichtsstand
14.1 Gerichtsstand ist - soweit zulässig - für
beide Teile Bielefeld.
14.2 Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
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