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AGB

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen für Paketreisen sind Bestandteil Ihres Vertrages mit der stadt land fluss Gruppen- und Studienreisen GmbH , im folgenden kurz SLF genannt.

 

 

1. Vertragspartner bei Paketreisen

1.1 SLF nimmt Anmeldungen nur von Unternehmen, Organisationen und von Vereinen an, welche dem Reisenden gegenüber als Veranstalter im Sinne des Reiserechtes auftreten.

1.2 Vertragspartner für SLF ist das Unternehmen, die Organisation oder der Verein, im Folgenden kurz Partner genannt.

 

2.  Anmeldung und Abschluss des Vertrages

2.1 Mit der Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung bietet der Partner SLF den Abschluss eines Vertrages verbindlich an.

2.2  Der Vertrag gilt für beide Seiten als verbindlich, sobald SLF den Gruppenvertrag innerhalb von 2 Wochen schriftlich in Form einer Buchungsbestätigung angenommen hat. Mit dieser Bestätigung entsteht für SLF Leistungspflicht.

 

3. Leistungen

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Prospektes, und aus den darauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Weichen die Leistungsbeschreibungen voneinander ab, so werden die Leistungen aus der Buchungsbestätigung geschuldet.

3.2 Ergibt sich aus einer der vorgenannten Leistungsbeschreibungen, dass Leistungen Dritter nur vermittelt werden, so erbringen diese die Leistung/en in eigener Verantwortung.

3.3.1 Für Sonderwünsche, kundenseitige Vertragsbedingungen und den Bestand von mündlichen Nebenabreden liegt die Beweislast für das Zustandekommen der Vereinbarung beim Reisenden, wenn nicht zuvor eine schriftliche Bestätigung durch SLF erfolgt ist.

3.3.2 Erfolgt die Anmeldung über einen Vermittler, so sind Zusagen und Nebenabreden des Vermittlers nur nach schriftlicher Bestätigung durch SLF gültig. SLF haftet nicht für diese Vermittlungstätigkeit.

3.4 Vereinbarungen zwischen dem Partner und Dritten als Leistungsträgern haben keine Wirkung auf den mit SLF geschlossenen Vertrag.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Bei Empfang der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.

4.2 Der Restbetrag ist nach Rechnungserhalt ohne weitere Aufforderung spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.

4.3 Entsprechende Zahlungsfristen werden in der Buchungsbestätigung angegeben. Die Rechnung gilt als Reiseunterlage.

 

5. Rücktritt durch den Partner

5.1 Der Partner kann jederzeit vor Antritt der Reise von den vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen beider Partner sollte die Rücktrittserklärung schriftlich erfolgen.

5.2 Tritt der Partner aus Gründen, die SLF nicht zu verantworten hat, geschlossen vom Vertrag zurück oder reduziert die im Vertrag vereinbarte Teilnehmerzahl, so hat SLF Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Ersatzanspruch ist wie folgt pauschaliert:

Bei Rücktritt vom Gesamtvertrag:

bis 150 Tage vor Reisebeginn 250 Euro Bearbeitungsgebühr
149. - 120. Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises

119. - 90. Tag vor Reisebeginn 15% des Gesamtpreises

89. - 60. Tag vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises

59. - 30. Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises

29. - 07. Tag vor Reisebeginn 70% des Gesamtpreises

06. - 01. Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtpreises

am Abreisetag 90% des Gesamtpreises

 

Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer aus dem Gesamtvertrag:

bis 120. Tag vor Reisebeginn keine Stornokosten

119. - 60. Tag vor Reisebeginn 5% 
59. - 30. Tag vor Reisebeginn 25%

29. - 15. Tag vor Reisebeginn 60%

14. – 07. Tag vor Reisebeginn 80%

06. - 01. Tag vor Reisebeginn 90%

am Abreisetag 90%

des Einzelreisepreises pro zurücktretenden Teilnehmer.

(Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.)

Sollten die Stornobedingungen einzelner Beherbergungsbetriebe oder Transportunternehmen von diesen Bedingungen abweichen, so werden diese in dem jeweiligen Gruppenvertrag gesondert vereinbart.   

Bei Rücktritt von Einzelleistungen:

Tritt der Partner vor Reiseantritt von einzelnen, vertraglich vereinbarten Leistungen zurück, so gilt für die Berechnung der Ausfallkosten ebenfalls die vorgenannte Staffelung. Die Prozentsätze beziehen sich in diesem Fall auf den Preis für die jeweilige Einzelleistung.

Der Partner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Stornopauschalen dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Partner im Einzelfall den Nachweis führt, dass SLF ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

5.3 Ändern sich aufgrund der Reduzierung der Teilnehmerzahl die Voraussetzungen (Mindestteilnehmerzahl etc.) für vertraglich vereinbarte Leistungen/Nebenabreden (Freiplätze, Abholung vom Heimatort etc.), so sind diese Vereinbarungen hinfällig. Sie behalten ihre Gültigkeit ausschließlich durch eine erneute schriftliche Bestätigung von SLF in der Änderungsbestätigung/Rechnung.

 

6. Umbuchungen

6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl, Zubuchung weiterer Einzelleistungen und Namensänderungen kann jederzeit kostenfrei vorgenommen werden, sofern nicht gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Bedingungen einzelner Leistungsträger (z.B. Beförderungsunternehmen) entgegenstehen. Entsprechende Informationen zu den gegebenen Einschränkungen und Fristen für das gebuchte Reiseziel erhalten Sie mit der Bestätigung/Rechnung auf Anfrage.

6.2 Änderungen des Reisezieles/Reisetermins werden bis 8 Wochen vor Reisebeginn nur in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, mindestens jedoch mit einer Bearbeitungsgebühr von 60,00 Euro in Rechnung gestellt.

6.3 Änderungen des Reisezieles/Reisetermins ab 8 Wochen vor Reisebeginn werden als Stornierung mit anschließender Neubuchung behandelt.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

7.1 Nimmt der Partner, dessen Reiseleiter oder dessen Reiseteilnehmer, einzelne oder ganze Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder auf der Reise aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch SLF

SLF kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen, bzw. von einzelnen Reiseleistungen ausschließen:

8.1 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Partner, dessen Reiseleiter oder dessen Reiseteilnehmer, die Durchführung ungeachtet einer Mahnung durch SLF, deren Mitarbeiter oder eines Leistungsträgers nachhaltig stört, oder wenn er, oder einzelne Reiseteilnehmer, sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages, bzw. der Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt ist. SLF behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Sollten SLF durch eine vorzeitige Rückreise, die auf Grund einer wirksamen fristlosen Kündigung erfolgt, zusätzliche Kosten entstehen, so hat der Partner auch diese Kosten zu erstatten.

8.2 Ohne Einhaltung einer Frist bei Zahlungsverzug des Partners.

8.3 Bis 60 Tage vor Reiseantritt, wenn die Mindestteilnehmerzahl (falls nicht abweichend ausgeschrieben 25 Personen pro Fahrt) nicht erreicht wird. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich in voller Höhe erstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

8.4 Wenn die Reise wegen außergewöhnlicher, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände (höherer Gewalt: z.B. Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Seiten den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen, oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen kann SLF den anteiligen Reisepreis verlangen.

 

9. Haftung

9.1 SLF haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für

a) die gewissenhafte Reisevorbereitung

b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen

d)die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes

9.2 Die vertragliche Haftung von SLF für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Reiseveranstalter für einen den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

 9.3      SLF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, oder in der Reiseausschreibung, Bestätigung /Rechnung als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Jegliche Kosten/Beeinträchtigungen, die ohne Verschulden durch SLF, z.B. durch Zeitverschiebungen, Staus, technische Defekte, menschliches Versagen, Grenzabwicklungen u.v.a. entstehen, werden nicht erstattet. SLF haftet nicht für Schäden, die dem Reisenden durch höhere Gewalt entstehen.      

10. Mitwirkungspflicht

10.1 Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der durch den Partner eingesetzte Reiseleiter und jeder Teilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Dazu gehört unter anderem, den betreffenden Leistungsträger oder seine Beauftragten unverzüglich über die Beanstandungen zu informieren. Die örtlichen Leistungsträger sind verpflichtet, bei berechtigten Beanstandungen für Abhilfe zu sorgen, sofern dies kurzfristig möglich ist.

10.2 Ist eine umgehende Besserung/Regelung nicht möglich, muss der durch den Partner eingesetzte Reiseleiter/dessen Reiseteilnehmer die Reklamation unverzüglich schriftlich bei dem zuständigen SLF-Mitarbeiter bekannt geben, und sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen.

10.3 Ist der SLF-Mitarbeiter nicht erreichbar, hat sich der Reiseleiter/Reiseteilnehmer unverzüglich direkt an  SLF zu wenden, welche telefonisch unter D-05237-8908275 zu erreichen ist. Bei berechtigten Reklamationen werden die Telefonkosten gegen Quittung erstattet.

10.4 Unterlässt es der eingesetzte Reiseleiter/ Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, oder seinen vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen, so tritt ein evtl. Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

11. Pflichten des Partners

11.1 Der Partner verpflichtet sich, SLF die für die Organisation der Reise erforderlichen Informationen zur Gruppe (Teilnehmerliste etc.) fristgerecht in der angeforderten Form und Anzahl zuzusenden.

11.2 Der Partner ist für die Beachtung der jeweiligen Pass-, Gesundheits- und Zollbestimmungen verantwortlich. Entsprechende Informationen zum Zielgebiet können bei SLF angefordert werden.

11.3 Der Partner ist dafür verantwortlich, dass jeder Teilnehmer die Bestimmungen des Reiselandes, insbesondere der Haus- bzw. Campingplatzordnung einhält. Verstöße gegen die Bestimmungen können Ansprüche seitens SLF gegen einzelne Teilnehmer begründen. Bei Verstößen haftet der Partner.

 

12. Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Dies sollte schriftlich geschehen.

Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

12.2. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.

Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

12.4 Die Verjährung nach den vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

 

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

13.1 Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.

13.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, bzw. der Vertragsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, bzw. der gesamten Vertragsbedingungen zur Folge.

 

14. Gerichtsstand

14.1 Gerichtsstand ist - soweit zulässig - für beide Teile Bielefeld.

14.2 Es gilt deutsches Recht als vereinbart.

 

Stand 31.08.2011

 

stadt land fluss  Gruppen- und Studienreisen GmbH

Bleichstr. 77a

33607 Bielefeld