AGB
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen
für Paketreisen sind Bestandteil Ihres Vertrages mit der stadt land fluss
Gruppen- und Studienreisen GmbH , im folgenden kurz SLF genannt.
1. Vertragspartner bei Paketreisen
1.1 SLF nimmt
Anmeldungen nur von Unternehmen, Organisationen und von Vereinen an, welche dem
Reisenden gegenüber als Veranstalter im Sinne des Reiserechtes auftreten.
1.2 Vertragspartner
für SLF ist das Unternehmen, die Organisation oder der Verein, im Folgenden
kurz Partner genannt.
2. Anmeldung
und Abschluss des Vertrages
2.1 Mit der
Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung bietet der Partner SLF den
Abschluss eines Vertrages verbindlich an.
2.2 Der Vertrag gilt für beide Seiten als
verbindlich, sobald SLF den Gruppenvertrag innerhalb von 2 Wochen schriftlich
in Form einer Buchungsbestätigung angenommen hat. Mit dieser Bestätigung
entsteht für SLF Leistungspflicht.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen
Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gültigen Prospektes,
und aus den darauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Weichen
die Leistungsbeschreibungen voneinander ab, so werden die Leistungen aus der Buchungsbestätigung
geschuldet.
3.2 Ergibt sich aus einer der
vorgenannten Leistungsbeschreibungen, dass Leistungen Dritter nur vermittelt werden,
so erbringen diese die Leistung/en in eigener Verantwortung.
3.3.1 Für Sonderwünsche,
kundenseitige Vertragsbedingungen und den Bestand von mündlichen Nebenabreden
liegt die Beweislast für das Zustandekommen der Vereinbarung beim Reisenden,
wenn nicht zuvor eine schriftliche Bestätigung durch SLF erfolgt ist.
3.3.2 Erfolgt die Anmeldung
über einen Vermittler, so sind Zusagen und Nebenabreden des Vermittlers nur
nach schriftlicher Bestätigung durch SLF gültig. SLF haftet nicht für diese
Vermittlungstätigkeit.
3.4 Vereinbarungen zwischen
dem Partner und Dritten als Leistungsträgern haben keine Wirkung auf den mit SLF
geschlossenen Vertrag.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Bei Empfang der
Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.
4.2 Der Restbetrag ist nach
Rechnungserhalt ohne weitere Aufforderung spätestens 30 Tage vor Reiseantritt
zu zahlen.
4.3 Entsprechende
Zahlungsfristen werden in der Buchungsbestätigung angegeben. Die Rechnung gilt
als Reiseunterlage.
5. Rücktritt durch den Partner
5.1 Der Partner kann jederzeit vor Antritt der
Reise von den vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten. Zur Vermeidung von
Missverständnissen beider Partner sollte die Rücktrittserklärung schriftlich
erfolgen.
5.2 Tritt der Partner aus Gründen, die SLF nicht
zu verantworten hat, geschlossen vom Vertrag zurück oder reduziert die im
Vertrag vereinbarte Teilnehmerzahl, so hat SLF Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung. Der Ersatzanspruch ist wie folgt pauschaliert:
Bei Rücktritt vom Gesamtvertrag:
bis 150 Tage vor Reisebeginn 250 Euro
Bearbeitungsgebühr
149. - 120. Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises
119. - 90. Tag vor
Reisebeginn 15% des Gesamtpreises
89. - 60. Tag vor Reisebeginn
40% des Gesamtpreises
59. - 30. Tag vor Reisebeginn
60% des Gesamtpreises
29. - 07. Tag vor Reisebeginn
70% des Gesamtpreises
06. - 01. Tag vor Reisebeginn
80% des Gesamtpreises
am Abreisetag 90% des
Gesamtpreises
Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer aus dem Gesamtvertrag:
bis 120. Tag vor Reisebeginn keine Stornokosten
119. - 60. Tag vor Reisebeginn 5%
59. - 30. Tag vor Reisebeginn 25%
29. - 15. Tag vor Reisebeginn 60%
14. – 07. Tag vor Reisebeginn 80%
06. - 01. Tag vor Reisebeginn 90%
am Abreisetag 90%
des Einzelreisepreises pro
zurücktretenden Teilnehmer.
(Der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.)
Sollten die Stornobedingungen
einzelner Beherbergungsbetriebe oder Transportunternehmen von diesen Bedingungen
abweichen, so werden diese in dem jeweiligen Gruppenvertrag gesondert vereinbart.
Bei Rücktritt von Einzelleistungen:
Tritt der Partner vor
Reiseantritt von einzelnen, vertraglich vereinbarten Leistungen zurück, so gilt
für die Berechnung der Ausfallkosten ebenfalls die vorgenannte Staffelung. Die
Prozentsätze beziehen sich in diesem Fall auf den Preis für die jeweilige
Einzelleistung.
Der Partner wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Stornopauschalen dann nicht zum
Tragen kommen, wenn der Partner im Einzelfall den Nachweis führt, dass SLF ein
Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
5.3 Ändern sich aufgrund der
Reduzierung der Teilnehmerzahl die Voraussetzungen (Mindestteilnehmerzahl etc.)
für vertraglich vereinbarte Leistungen/Nebenabreden (Freiplätze, Abholung vom
Heimatort etc.), so sind diese Vereinbarungen hinfällig. Sie behalten ihre
Gültigkeit ausschließlich durch eine erneute schriftliche Bestätigung von SLF
in der Änderungsbestätigung/Rechnung.
6. Umbuchungen
6.1 Eine Erhöhung der
Teilnehmerzahl, Zubuchung weiterer Einzelleistungen und Namensänderungen kann
jederzeit kostenfrei vorgenommen werden, sofern nicht gesetzliche Vorschriften,
behördliche Anordnungen oder Bedingungen einzelner Leistungsträger (z.B.
Beförderungsunternehmen) entgegenstehen. Entsprechende Informationen zu den
gegebenen Einschränkungen und Fristen für das gebuchte Reiseziel erhalten Sie
mit der Bestätigung/Rechnung auf Anfrage.
6.2 Änderungen des Reisezieles/Reisetermins
werden bis 8 Wochen vor Reisebeginn nur in Höhe der tatsächlich entstehenden
Kosten, mindestens jedoch mit einer Bearbeitungsgebühr von 60,00 Euro in
Rechnung gestellt.
6.3 Änderungen des
Reisezieles/Reisetermins ab 8 Wochen vor Reisebeginn werden als Stornierung mit
anschließender Neubuchung behandelt.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1 Nimmt der Partner, dessen
Reiseleiter oder dessen Reiseteilnehmer, einzelne oder ganze Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder auf der Reise aus sonstigen Gründen nicht in
Anspruch, so erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes.
8. Rücktritt und Kündigung durch SLF
SLF kann in folgenden Fällen
vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den
Vertrag kündigen, bzw. von einzelnen Reiseleistungen ausschließen:
8.1 Ohne Einhaltung einer
Frist, wenn der Partner, dessen Reiseleiter oder dessen Reiseteilnehmer, die
Durchführung ungeachtet einer Mahnung durch SLF, deren Mitarbeiter oder eines
Leistungsträgers nachhaltig stört, oder wenn er, oder einzelne Reiseteilnehmer,
sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages, bzw. der Ausschluss von einzelnen Reiseleistungen gerechtfertigt
ist. SLF behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Sollten SLF
durch eine vorzeitige Rückreise, die auf Grund einer wirksamen fristlosen Kündigung
erfolgt, zusätzliche Kosten entstehen, so hat der Partner auch diese Kosten zu
erstatten.
8.2 Ohne Einhaltung einer
Frist bei Zahlungsverzug des Partners.
8.3 Bis 60 Tage vor
Reiseantritt, wenn die Mindestteilnehmerzahl (falls nicht abweichend
ausgeschrieben 25 Personen pro Fahrt) nicht erreicht wird. Der eingezahlte Reisepreis
wird unverzüglich in voller Höhe erstattet. Weitere Ansprüche können nicht
geltend gemacht werden.
8.4 Wenn die Reise wegen
außergewöhnlicher, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände (höherer
Gewalt: z.B. Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen etc.) erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können beide Seiten den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Für bereits erbrachte Leistungen, oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen kann SLF den anteiligen
Reisepreis verlangen.
9. Haftung
9.1 SLF haftet wie ein
ordentlicher Kaufmann für
a) die gewissenhafte
Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl
und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der
Leistungsbeschreibungen
d)die ordnungsgemäße
Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der
Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes
9.2 Die vertragliche Haftung von SLF für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder soweit der Reiseveranstalter für einen den Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter
ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung
ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.3 SLF haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, oder in der
Reiseausschreibung, Bestätigung /Rechnung als Fremdleistung gekennzeichnet
sind. Jegliche Kosten/Beeinträchtigungen, die ohne Verschulden durch SLF, z.B.
durch Zeitverschiebungen, Staus, technische Defekte, menschliches Versagen,
Grenzabwicklungen u.v.a. entstehen, werden nicht erstattet. SLF haftet nicht
für Schäden, die dem Reisenden durch höhere Gewalt entstehen.
10. Mitwirkungspflicht
10.1 Bei evtl. auftretenden
Leistungsstörungen ist der durch den Partner eingesetzte Reiseleiter und jeder
Teilnehmer verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um zur Behebung der
Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Dazu
gehört unter anderem, den betreffenden Leistungsträger oder seine Beauftragten
unverzüglich über die Beanstandungen zu informieren. Die örtlichen
Leistungsträger sind verpflichtet, bei berechtigten Beanstandungen für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies kurzfristig möglich ist.
10.2 Ist eine umgehende Besserung/Regelung nicht möglich, muss der
durch den Partner eingesetzte Reiseleiter/dessen Reiseteilnehmer die Reklamation
unverzüglich schriftlich bei dem zuständigen SLF-Mitarbeiter bekannt geben, und
sich die Meldung schriftlich bestätigen lassen.
10.3 Ist der SLF-Mitarbeiter
nicht erreichbar, hat sich der Reiseleiter/Reiseteilnehmer unverzüglich direkt
an SLF zu wenden, welche telefonisch
unter D-05237-8908275 zu erreichen ist. Bei berechtigten Reklamationen werden
die Telefonkosten gegen Quittung erstattet.
10.4 Unterlässt es der
eingesetzte Reiseleiter/ Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel unverzüglich
anzuzeigen, oder seinen vorgenannten Verpflichtungen nachzukommen, so tritt ein
evtl. Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Pflichten des Partners
11.1 Der Partner verpflichtet
sich, SLF die für die Organisation der Reise erforderlichen Informationen zur
Gruppe (Teilnehmerliste etc.) fristgerecht in der angeforderten Form und Anzahl
zuzusenden.
11.2 Der Partner ist für die
Beachtung der jeweiligen Pass-, Gesundheits- und Zollbestimmungen
verantwortlich. Entsprechende Informationen zum Zielgebiet können bei SLF
angefordert werden.
11.3 Der Partner ist dafür
verantwortlich, dass jeder Teilnehmer die Bestimmungen des Reiselandes, insbesondere
der Haus- bzw. Campingplatzordnung einhält. Verstöße gegen die Bestimmungen
können Ansprüche seitens SLF gegen einzelne Teilnehmer begründen. Bei Verstößen
haftet der Partner.
12. Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§§
651c bis 651f BGB) sind innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu
machen. Dies sollte schriftlich geschehen.
Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend
machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
12.2. Ansprüche des Reisenden nach den
§§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§
651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.
12.4 Die Verjährung nach den
vorstehenden Absätzen beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1 Diese
Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
13.2 Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Vertrages, bzw. der Vertragsbedingungen hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, bzw. der gesamten Vertragsbedingungen
zur Folge.
14. Gerichtsstand
14.1 Gerichtsstand ist -
soweit zulässig - für beide Teile Bielefeld.
14.2 Es gilt deutsches Recht
als vereinbart.
Stand 31.08.2011
stadt land fluss Gruppen- und Studienreisen GmbH
Bleichstr. 77a
33607 Bielefeld
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